VGB 2000 Wohnfläche - § 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wohnfläche - § 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen.
VGB 2000 Wohnfläche - § 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 4) notwendigen Kosten
a. für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen (siehe § 1), für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten
Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten),
b. die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten).
2. Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung
eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten).
3. Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Nr. 1 a) und b) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
4. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
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