VGB 2000 Wert 1914 - § 18 Dauer und Ende des Vertrages

VGB 2000 Wert 1914 - § 18 Dauer und Ende des Vertrages

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wert 1914 - § 18 Dauer und Ende des Vertrages.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 2000 Wert 1914 - § 18 Dauer und Ende des Vertrages

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
Pfeil grün nach rechts 1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Pfeil grün nach rechts 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Pfeil grün nach rechts 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Pfeil grün nach rechts 4. Bei einer Vertragsdauer von bis zu drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Pfeil grün nach rechts 5. Hat ein Realrechtsgläubiger sein Grundpfandrecht dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages nachgewiesen hat, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der Realrechtsgläubiger dieser Kündigung zugestimmt hat, diese Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
Dies gilt nicht in den Fällen der § 19 und § 20.



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