VGB 2000 Wert 1914 - § 20 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wert 1914 - § 20 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall.
VGB 2000 Wert 1914 - § 20 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,
wirksam wird.
3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
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