Sturm- und Hagelversicherung - Versicherte Sachen
Versichert sind gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 AStB 2008 die im Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
b) bewegliche Sachen.
Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme.
Hieraus ergibt sich, dass der Vertrag hinsichtlich der versicherten Sachen der individuellen Konkretisierung bedarf. Dies um so mehr, als gerade in der
Sturmversicherung abzuwägen bleibt, ob die Gebäude oder die Betriebseinrichtung und Vorräte unterschiedslos versichert werden sollen, oder nur, soweit sie
tatsächlich durch Sturm gefährdet sind. Man denke beispielsweise zum einen an Gebäude in Leichtbauweise und dessen Inhalt - und zum anderen an Betonbauten oder
Sachen in Räumen mit Betondecken.
Gebäude- und Grundstücksbestandteile
bewegliche Sachen
Ausschluß von Sachen
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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