Leitungswasserversicherung - Bruchschäden an Abflußleitungen außerhalb des versicherten Grundstücks
Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Leitungswasserversicherung - Bruchschäden an Abflußleitungen außerhalb des versicherten Grundstücks.
Leitungswasserversicherung - Bruchschäden an Abflußleitungen außerhalb des versicherten Grundstücks
Abflussleitungen außerhalb des versicherten Grundstücks sind nicht versichert. Analog der Klausel 7263 zu den VGB 2000 können jedoch auch diese Leitungen
versichert werden.
Tipp
Falls Bedarf besteht, sprechen Sie Ihren Versicherer darauf an.
Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
Klausel 7263 - Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
1. In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 2 AWB 2008 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserableitungsrohren versichert, die außerhalb des
Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt.
2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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