Leitungswasserversicherung - Außenversicherung
Besteht Versicherungsbedarf für bewegliche Sachen, die sich vorübergehend oder auf Dauer außerhalb des Versicherungsortes befinden, z.B. in fremden Betrieben gelagerte Sachen, die im Rahmen der Zusatzrisiken einer Geschäftsversicherung nicht gedeckt sind, so kann hierfür der Versicherungsvertrag um eine Außenversicherung ergänzt werden. Die Sachen sind dann bis zu dem vereinbarten Betrag grundsätzlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert, der Geltungsbereich kann darüber hinaus ausgedehnt werden. Es ist zu unterscheiden zwischen einer abhängigen Außenversicherung (Klausel SK 5412) und einer selbstständigen Außenversicherung (Klausel SK 5413). Bei der abhängigen Außenversicherung wird der Außenversicherungsbetrag von der Versicherungssumme der betreffenden Position der versicherten Sachen abgezweigt und ist deshalb dort bei der Bemessung der Versicherungssumme zu berücksichtigen. Die selbständige Außenversicherung bildet innerhalb der Summendeklaration des Versicherungsvertrages eine gesonderte Summenposition.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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