Gebäudehaftpflicht
Jeder Eigentümer eines Wohngebäude, egal ob das eigene Einfamilienhaus, oder großer Mehrfamilienhäuser, sollte über eine Gebäudehaftpflicht verfügen. Denn auch in Deutschland treten immer häufiger Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Überflutungen, oder starke Stürme auf, die starke Schäden nach sich ziehen und die Kosten für Wiederaufbauten, oder Reparaturarbeiten oftmals in die Hunderttausende gehen.
Was ist eine Gebäudehaftpflicht und was ist beim Abschluß zu beachten?
Die Gebäudehaftpflicht ist eine Form der Sach- und Haftpflichtversicherung, welche bei entstandenen Schadensereignissen beispielsweise bei Brand- und Sturmschäden, oder Wasserschäden die Kosten für Reparaturarbeiten, Wiederherstellungs- und Wiederaufbauarbeiten bis hin zu Renovierungsarbeiten, durch die entstandenen Schäden reguliert.
Neben zahlreichen Einschlüssen von Gefahren sowie versicherten Sachen beinhaltet die Gebäudehaftpflicht im einzelnen die Feuerversicherung, die Leitungswasserversicherung, sowie die Sturm- und Hagelversicherung, welche in einem gebündelten Versicherungspaket, oder je nach Bedarf auch einzeln, abgeschlossen werden können.
Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Gebäudehaftpflicht
Der Begriff Leitungsrohr im Sinne der Gebäudehaftpflicht schließt die Rohrverbindungen wie Muffen, Flanschen einschließlich Dichtung und dergleichen ein, aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen, sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und oder Berieselungsanlagen, aus Wasserbetten und Aquarien. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen gleich.
Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen. Der Begriff Wasserversorgung der Gebäudehaftpflicht umfasst nicht nur die Frischwasserzuführung, sondern auch das abzuleitende Verbrauchswasser. Aus Leitungsrohren muss das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein. Die Art des Rohrmaterials ist unerheblich, sofern es die erforderliche Festigkeit besitzt, dem Wasserdruck standzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Schläuche als Rohre anzusehen.
Aber auch Marder verursachen Schäden an Schläuchen und Leitungen und lösen kostspielige Reparaturen aus. Schließlich können auch reine Betriebsschäden durch Kurzschluss und Materialfehler zu nicht zu unterschätzenden Schäden führen. Für Bodenanlagen auf freien Flächen kommen noch Schäden durch Diebstahl und Vandalismus hinzu. Um Schäden soweit wie möglich zu vermeiden, ist zur Risikovorsorge neben der Gebäudehaftpflicht zunächst einmal die fachgerechte und sorgfältige Montage der Anlage wichtig.
Will der Versicherungsnehmer den Freistellungsanspruch gegenüber seinem Haftpflichtversicherer an den Geschädigten abtreten und diesem insoweit einen Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Gebäude Eigentümer verschaffen, kann der Versicherer dies durch Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht ausschließen. Schadensregulierung durch die Versicherung)Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen, hat er die Regulierung des Schadens gemäß den Versicherungsbedingungen grundsätzlich seinem Versicherer zu überlassen.
Des Weiteren gilt der Unterversicherungsverzicht nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung bei Vertragsabschluss zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss der Gebäudehaftpflicht durch wertsteigernde Baumaßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dieser Unterversicherungsverzicht betrifft nur die Gleitende Neuwertversicherung. Wird abweichend davon eine Neuwert- oder Zeitwertversicherung oder eine Gebäudehaftpflicht zum Gemeinen Wert abgeschlossen, trägt der VN das Risiko einer Unterversicherung.
Anpassungsfaktor beim Wohnflächenmodell. Wie beim 1914er-Modell, so ändert sich auch durch die Gebäudehaftpflicht nach dem Wohnflächenmodell der Grundbeitrag über den Anpassungsfaktor zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend den Veränderungen der anteiligen Indizes für Gebäude und Tariflohn für das Bauhauptgewerbe. Den Grundbeitrag für die Gebäudehaftpflicht ermittelt der Versicherer. Obwohl beide Modelle den gleichen Versicherungsschutz bieten und sie sich letztlich auch nicht in der Beitragsanpassung unterscheiden.
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen, dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch die Gebäudehaftpflicht freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung aufzubewahren;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den AFB der Gebäudehaftpflicht 2008, sodass auf die Interpretationen im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung verwiesen werden kann. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen. So ist beispielsweise der Versicherungsfall gegeben, wenn ein Blitz in einen vor dem versicherten Gebäude stehenden Baum einschlägt und das Gebäude beschädigen.
Die zu vereinbarende Versicherungssumme ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme für die Gebäudehaftpflicht und Versicherungswert gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Für Baden-Württemberg war von 1960 bis Mitte 1994 eine eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Rund 80 Prozent der VN haben diese Deckung freiwillig fortgeführt. Die bei der Staatlichen Gebäudehaftpflicht der DDR abgeschlossenen Haushaltsversicherungen schlossen Schäden ein, die durch Hochwasser an Sachen innerhalb von Gebäuden entstehen. Zur Feuer-Pflichtversicherung für Gebäude gab es eine freiwillige Ergänzung gegen weiter zufällig eintretende Elementarereignisse, die Hochwasser und Überschwemmung einschlossen.
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Weitere Informationen über die Gebäudehaftpflicht
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Denn die Unterschiede im Preis- Leistungsverhältnis sind enorm und können manchmal einige Hundert Euro betragen. Viele Gebäudehaftpflicht Anbieter bieten ihre Leistungen zu erheblich günstigeren Preisen an und das mit teilweise besseren Leistungseinschlüssen, als die großen und bekannten Unternehmen. Wie steht es um den Kundenservice, oder die Geschwindigkeit bei der Schadenregulierung?
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Mit dem Leistungsvergleich haben Sie die Möglichkeit, die jeweilig angebotenen Tarifarten und den dazugehörigen Leistungseinschlüssen, sowie die Preise der einzelnen Anbieter zu vergleichen. Dies ermöglicht Ihnen, einen optimalen Versicherungsschutz Ihrer Wohnimmobilie zu einem möglichst niedrigen Beitrag zu finden und sparen sich so einen erheblichen Zeitaufwand.
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Gebäudehaftpflicht
Blitzschutz ist bei privat genutzten Gebäude nicht vorgeschrieben. Er ist jedoch besonders empfehlenswert, wenn eine PV-Anlage installiert wurde. Bei Freilandanlagen kommen noch zusätzliche Absicherungen hinzu, mit denen Diebstahl und Vandalismus erschwert werden (z.B. Einzäunung und Videoüberwachung). Bei der Absicherung über Versicherungen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Gebäude Versicherungen bereits bestehen oder ob ein Einschluss der PV-Anlage erreichbar ist und welche Risiken selbst getragen werden können.
Sie wurde gewährt der erweiterten EC-Versicherung, ECB 99 oder Klausel 9511 zu den ECB 87 für die Sachversicherung und nach Klausel 9611 zu den ECBUB 87 in der Betriebsunterbrechungsversicherung. Im Rahmen dieser Deckungen war auch die Gebäude Versicherung von Einzelgefahren möglich. Mit Wirkung seit 1. Januar 2009 sind diese Bedingungen durch die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur industriellen Feuerversicherung und die Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren.
Gibt der VN im Versicherungsantrag den Neubauwert nach Preisen eines anderen Jahres zutreffend an, so übernimmt der Gebäude Versicherer die Umrechnung auf den Versicherungswert 1914. Zu beachten ist jedoch, dass der objektive Neubauwert maßgebend ist und deshalb z.B. Eigenleistungen des VN oder besondere Kostenvergünstigungen ebenfalls zu bewerten sind. Sofern nachträgliche Aus- und Erweiterungsbauten vorgenommen worden sind, ist auch eine damit verbundene Wertsteigerung hinzuzurechnen.
Infos zur Gebäudehaftpflicht
Die Annahme des Antrags wird entweder ausdrücklich in einem gesonderten Annahmeschreiben oder konkludent durch Übersendung des Versicherungsscheins mit der Rechnung über die erste Prämie erklärt. Mit dem Zugang der Annahmebestätigung oder der Urkunde beim Antragsteller ist der Vertrag formell zustande gekommen. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag des Gebäude Versicherers. Besteht die Entscheidung des Versicherers in der Annahme des Antrags mit der Einschränkung.
Kosten für die Schuttbeseitigung - Einbezogen in die Aufräumungs- und Abbruchkostenversicherung sind die für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen im Gebäude zum nächsten Ablagerungsplatz und die für deren Ablagern und Vernichten entstehenden Kosten. Die Entschädigung dieser Kosten ist je Versicherungsfall nach den VGB 2008 und VGB 2000 auf den vereinbarten Betrag der Gebäudehaftpflicht begrenzt. Bei den aufzuräumenden versicherten Sachen kann es sich nach Martin auch um Schadstoffe handeln.
Die gleiche Gesellschaft führt in ihrer Pressemitteilung vom 29.12.2008 aus. Nach einer vorläufigen Einschätzung der World Meteorological Organisation (WMO) war 2008 das zehntwärmste Jahr seit Beginn der routinemäßigen Temperaturmessungen, auf der Nordhalbkugel das achtwärmste. Damit fallen die 10 wärmsten Jahre seit Beginn der systematischen Messung in die vergangenen 12 Jahre. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind die vom Menschen emittierten Treibhausgase die Ursache für die fortschreitende Erwärmung der Atmosphäre.
Gebäudehaftpflicht
Die Sturm- und die Hagelversicherung sind als eigenständige Versicherungssparten ebenfalls der Elementarversicherung zuzuordnen. Auch in der Technischen Gebäudehaftpflicht und Transportversicherungen sind Elementargefahren mitversichert. Aufgrund der erheblichen Nachfrage bieten die VU seit einigen Jahren eine erweiterte Elementarschadendeckung für Hausrat, Gebäude und industrielle Risiken an. Ergänzt wird sie durch die Elementarschaden Mietverlust- und Klein Betriebsunterbrechungsversicherung.
Änderungen des Versicherungswertes infolge Baupreisänderungen muss der VN selber beobachten und für die richtige und rechtzeitige Anpassung der Versicherungssumme sorgen. Da Baupreissteigerungen während der Vertragszeit leicht übersehen werden können und deshalb die Gefahr einer (zeitweiligen) Unterversicherung besteht, ist eine Neuwertversicherung zu aktuellen Baupreisen nicht ratsam. Statt zum Neuwert können Gebäude auch zum Zeitwert oder zum Gemeinen Wert durch die Gebäudehaftpflicht versichert werden.
Sind vermietete Wohnräume im Gebäude infolge des Versicherungsfalls im Mietwert gemindert und ist der Mieter berechtigt, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, so ist der dem VN entstehende Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten gedeckt. Die Gebäudehaftpflicht für Mietausfall und Mietwert gilt nur für Wohnräume. Für gewerblich genutzte Räume kann die Gebäude Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
Tipps zum Versicherungsgebiet Gebäudehaftpflicht
Klausel PK 7261 auf Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren und Anlagen der oben beschriebenen Art, außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der VN dafür die Gefahr trägt. Die Erweiterungen nach den Klauseln 7260, 7261, gelten nicht für Rohre der beschriebenen Art, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Prüfen Sie bei gewerblich genutzten Gebäuden, ob solche Rohre vorhanden sind, die nur dem gewerblichen Bereich dienen.
Diese Anzeigepflicht wird durch die richtige und vollständige Beantwortung der im Antragsformular gestellten Fragen erfüllt. Im Gegensatz zum eigentlichen Antrag auf Abschluss der Gebäudehaftpflicht handelt es sich hier nicht um die Abgabe einer Willenserklärung, sondern um die Erteilung von Auskünften und somit um eine Wissenserklärung. Wichtig ist vor allem die Unterschrift des Gebäude Eigentümer, mit der er seine Willenserklärung auf Abschluss des Versicherungsvertrags dokumentiert. Erst die Unterschrift begründet eine Bindungswirkung.
Verletzt der VN seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat grundsätzlich kündigen. Generell darf der VN nach Antragstellung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Gemäß den VGB liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Gebäude Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Allgemeines rund um das Thema Gebäudehaftpflicht
Sind vom VN selbst genutzte Wohnräume vom Schaden betroffen, so wird der ortsübliche Mietwert ersetzt, falls ihm die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Der Gebäude Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. Abschnitt A § 9 Nr. 4 VGB 2008 sieht die Möglichkeit der Absicherung weiteren Mietverlustes vor.
Außer der Gefahr Sturm erfasst die Gebäudehaftpflicht auch die Gefahr Hagel. Die VGB 2008 beschreiben Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Gebäude Eigentümer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat.
Alternativ können Gebäude Versicherer das sog. Invitatiomodell vorziehen. Dabei stellt der Versicherungsnehmer keinen verbindlichen Antrag, sondern seine Erklärung wird als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots betrachtet. Der Versicherer sendet anschließend den Versicherungsschein mit den Vertragsinformationen als Angebot gekennzeichnet zu. Dies ist im rechtlichen Sinne der Antrag. Der Versicherungsvertrag kommt erst zustande, wenn der VN den Antrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten annimmt.
Nützliche Informationen über die Gebäudehaftpflicht
In der Gleitenden Neuwertversicherung verändert sich der Beitrag nach VGB 2008 (Wert 1914) durch eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Grundlage ist hierbei der auf die Versicherungssumme Preisbasis 1914 bezogene Grundbeitrag. Dieser wird mit dem Anpassungsfaktor gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend den Prozentsätzen, um die sich die anteiligen Indizes für Gebäude und Tariflohn für das Baugewerbe verändert haben.
Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheiten entsprechen denen bei Verletzung der Sicherheitsvorschriften, nämlich Leistungsfreiheit bei Vorsatz, quotale Kürzung bei grobfahrlässiger Verletzung. Sofern Sie sich aus besonderen Gründen veranlasst sehen, die Schadenstelle zu verändern, und z.B. mit den Aufräumungsarbeiten beginnen, ohne dass Sie die Zustimmung durch die Gebäudehaftpflicht einholen konnten, sollten Sie neben der Sicherstellung beschädigter Teile des Gebäude für weitgehende Beweissicherung sorgen.
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäude gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Empfehlungen und Tipps
Da es sich bei der Gebäudehaftpflicht um ein sehr umfangreiches und komplexes Gebiet handelt, lohnt sich immer ein Gebäudehaftpflicht Vergleich übers Internet durchzuführen. Gerade Eigenheimbesitzer, oder Verwaltungen von größeren Mehrfamilienhäusern, können durch unseren Gebäudehaftpflicht Preisvergleich erheblich an Beiträgen eingesparen und trotzdem einen bestmöglichen Versicherungsschutz für ihr Gebäude.
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