VGB 88 - § 8 Sturm - Hagel
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Ist die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a. die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.
2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
b. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
c. als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b an versicherten Sachen.
3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 sinngemäß.
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