VGB 88 - § 7 Rohrbruch - Frost
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
a. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);
b. der Warmwasser- oder Dampfheizung;
c. von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
2. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
a. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen;
b. Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen;
c. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der
Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich
auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
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