VGB 88 - § 6 Leitungswasser

VGB 88 - § 6 Leitungswasser

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 6 Leitungswasser.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 88 - § 6 Leitungswasser

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
Pfeil grün nach rechts 1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a. Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b. mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,
c. Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Pfeil grün nach rechts 2. Wasserdampf steht Wasser gleich.



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