VGB 88 - § 29 Schlußbestimmung

VGB 88 - § 29 Schlußbestimmung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 29 Schlußbestimmung.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 88 - § 29 Schlußbestimmung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
Pfeil grün nach rechts 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.



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