VGB 88 - § 28 Gerichtsstand
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach § 13 ZPO, § 17 ZPO, § 21 ZPO, § 29 ZPO und § 48 VVG.
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