VGB 88 - § 24 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 24 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall.
VGB 88 - § 24 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die
Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt
wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
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