VGB 2000 Wert 1914 - § 39 Zuständiges Gericht

VGB 2000 Wert 1914 - § 39 Zuständiges Gericht

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wert 1914 - § 39 Zuständiges Gericht.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 2000 Wert 1914 - § 39 Zuständiges Gericht

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
Pfeil grün nach rechts 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.
Pfeil grün nach rechts 2. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.



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