VGB 2000 Wert 1914 - § 29 Überversicherung

VGB 2000 Wert 1914 - § 29 Überversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wert 1914 - § 29 Überversicherung.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 2000 Wert 1914 - § 29 Überversicherung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
Pfeil grün nach rechts 1. Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert (siehe § 9), können der Versicherungsnehmer und der Versicherer verlangen, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird.
Pfeil grün nach rechts 2. Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag ab Beginn nichtig.



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