VGB 2000 Wert 1914 - § 21 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wert 1914 - § 21 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers.
VGB 2000 Wert 1914 - § 21 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während
der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
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