VGB 2000 Wert 1914 - § 11 Versicherung zum Neuwert, oder Zeitwert
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wert 1914 - § 11 Versicherung zum Neuwert, oder Zeitwert.
VGB 2000 Wert 1914 - § 11 Versicherung zum Neuwert, oder Zeitwert
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Abweichend von § 10 (Gleitende Neuwertversicherung) können auch der Neuwert oder der Zeitwert als Versicherungswert
vereinbart werden.
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
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